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III 2025 232Entscheid vom 24. April 2026BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, Präsidentlic.iur. Karl Gasser, RichterMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Josef Mathis, GerichtsschreiberParteienAA.________ und BA.________.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. A.________,gegen1.Bezirksrat Küssnacht,Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,2.Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,3.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,4.B.________Beschwerdegegnerin 1,5.C.________Beschwerdegegnerin 2,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. N.________,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung / baurechtlicher Vorentscheid / Ausnützungsziffer)
III 2025 232
Entscheid vom 24. April 2026
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident
lic.iur. Karl Gasser, RichterMonica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
AA.________ und BA.________.,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. A.________,
gegen
1.Bezirksrat Küssnacht,Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,2.Amt für Raumentwicklung ARE,Bahnhofstrasse 14,Postfach 1186, 6431 Schwyz,3.Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,4.B.________Beschwerdegegnerin 1,5.C.________Beschwerdegegnerin 2,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. N.________,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung / baurechtlicher Vorentscheid / Ausnützungsziffer)
Sachverhalt:AA.________ und BA.________ sind Eigentümer des Grundstücks KTN 001 Küssnacht, das sich im Perimeter des Gestaltungsplanes D.________ befindet. Sie planen einen Ersatzbau des bestehenden Einfamilienhauses und reichten hierfür am 8. Juli 2024 ein Vorabklärungsgesuch ein, in dessen Zentrum die Frage stand, wie viel Ausnützung auf dem Baugrundstück für einen Ersatzbau zur Verfügung stehe. Um Planungssicherheit zu erlangen ersuchten AA.________ und BA.________ den Bezirk am 16. Januar 2025 um einen verbindlichen baurechtlichen Vorentscheid betreffend Berechnung der Ausnützungsziffer für KTN001. Das Gesuch wurde im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben C.________ (Eigentümerin KTN 002) und B.________ (Eigentümerin KTN 003) je eigenständig Einsprache. Mit Beschluss Nr. 2025/193 vom 30.April 2025 beschloss der Bezirksrat Küssnacht:In Gutheissung der von C.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2025 eingereichten Einsprache sowie in Gutheissung der von B.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2025 eingereichten Eingabe, soweit auf diese einzutreten ist, wird im Sinne eines Vorentscheides gemäss
AA.________ und BA.________ sind Eigentümer des Grundstücks KTN 001 Küssnacht, das sich im Perimeter des Gestaltungsplanes D.________ befindet. Sie planen einen Ersatzbau des bestehenden Einfamilienhauses und reichten hierfür am 8. Juli 2024 ein Vorabklärungsgesuch ein, in dessen Zentrum die Frage stand, wie viel Ausnützung auf dem Baugrundstück für einen Ersatzbau zur Verfügung stehe. Um Planungssicherheit zu erlangen ersuchten AA.________ und BA.________ den Bezirk am 16. Januar 2025 um einen verbindlichen baurechtlichen Vorentscheid betreffend Berechnung der Ausnützungsziffer für KTN001. Das Gesuch wurde im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist erhoben C.________ (Eigentümerin KTN 002) und B.________ (Eigentümerin KTN 003) je eigenständig Einsprache. Mit Beschluss Nr. 2025/193 vom 30.April 2025 beschloss der Bezirksrat Küssnacht:
In Gutheissung der von C.________ mit Eingabe vom 29. Januar 2025 eingereichten Einsprache sowie in Gutheissung der von B.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2025 eingereichten Eingabe, soweit auf diese einzutreten ist, wird im Sinne eines Vorentscheides gemäss